Zurück zum Ehe-Check Ratgeber für Paare · Stand Oktober 2026

Rechtlich gut vorbereitet in die Ehe

Was ändert sich rechtlich, wenn Sie heiraten? Hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die Paare mir nach meinen Referaten im Katholischen Eheseminar Zürich am häufigsten stellen: kurz erklärt und mit den gesetzlichen Grundlagen zum Nachlesen.

Katja Ziehe · Fachanwältin SAV Familienrecht · Mediatorin SAV

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber erklärt die Grundzüge des Schweizer Rechts vereinfacht. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Zum vollständigen Hinweis

01

Die Ehe als Partnerschaft

Was ändert sich rechtlich, wenn wir heiraten?

Kurz gesagt

Mit der Trauung entsteht eine eheliche Gemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Sie bleiben aber zwei eigenständige Personen, jede mit ihrem eigenen Vermögen.

Das Gesetz verpflichtet Ehegatten, das Wohl der Gemeinschaft gemeinsam zu wahren, zusammen für ihre Kinder zu sorgen und einander Treue und Beistand zu leisten.

Eine Verschmelzung der Persönlichkeiten oder der Vermögen bedeutet die Ehe nicht. Beide bleiben rechtlich selbstständig und können auch miteinander Verträge abschliessen, zum Beispiel einen Darlehensvertrag.

Gesetzliche Grundlage: Art. 159 ZGB · Art. 168 ZGB

02

Name & Bürgerrecht

Welchen Namen tragen wir nach der Heirat?

Kurz gesagt

Grundsätzlich behalten Sie beide Ihren bisherigen Namen. Sie können aber einen Ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen wählen. Ab dem 1. Januar 2027 ist zudem wieder ein amtlicher Doppelname möglich.

Den gemeinsamen Familiennamen erklären Sie vor der Trauung gegenüber dem Zivilstandsamt.

Neu ab 1. Januar 2027: Ehegatten können wieder einen amtlichen Doppelnamen führen, mit oder ohne Bindestrich. Das gilt nicht nur für Paare, die ab 2027 heiraten. Auch wer bereits verheiratet ist, kann dann gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, künftig einen Doppelnamen zu führen. Rückwirkend ändert sich der bisher geführte Name dadurch nicht.

Die Ausführungsbestimmungen in der Zivilstandsverordnung sind mit Stand Oktober 2026 noch in Erarbeitung. Erkundigen Sie sich deshalb beim Zivilstandsamt, wie die Erklärung genau abläuft.

Doppelname oder Allianzname?

Der Allianzname ist kein amtlicher Name. Bisher kann er auf Verlangen in Pass oder Identitätskarte eingetragen werden. Mit der Reform soll das künftig nicht mehr möglich sein. Während einer Übergangsfrist bleibt die Eintragung aber weiterhin möglich. Wann diese endet, ist noch nicht bestimmt und wird frühzeitig bekannt gegeben.

Gesetzliche Grundlage: Art. 160 ZGB · Art. 4a Ausweisverordnung EJPD

Wir haben nicht beide den Schweizer Pass. Welches Namensrecht gilt für uns?

Kurz gesagt

Wer in der Schweiz wohnt, untersteht grundsätzlich dem Schweizer Namensrecht. Sie können aber verlangen, dass Ihr Name dem Recht Ihres Heimatstaats untersteht.

Diese Erklärung geben Sie schriftlich ab. Sie ist für ausländische Personen sowie für Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland vorgesehen. Die neuen Schweizer Möglichkeiten, etwa der Doppelname, ersetzen nicht die Prüfung, welches Namensrecht in Ihrer Situation anwendbar ist.

Haben Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, zählt grundsätzlich jene des Staates, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Ein zusätzlicher Pass gibt Ihnen also nicht ohne Weiteres die freie Wahl zwischen allen Heimatrechten.

Tipp für binationale Paare

Klären Sie vor der Namenswahl mit dem Zivilstandsamt und der Vertretung Ihres Heimatstaats, zum Beispiel dem Konsulat, wie der gewünschte Name in beiden Staaten und in Ihren Reisedokumenten eingetragen wird. Das gilt auch für die Schreibweise mit oder ohne Bindestrich.

Gesetzliche Grundlage: Art. 37 IPRG · Art. 23 IPRG · Art. 14 ZStV

Welchen Namen bekommen unsere Kinder?

Kurz gesagt

Ein aus den Namen beider Eltern zusammengesetzter Doppelname bleibt für Kinder auch nach der Reform ausgeschlossen. Den Namen Ihrer Kinder sollten Sie deshalb gesondert bedenken.

Führt ein Elternteil einen amtlichen Doppelnamen, erhält das Kind diesen Doppelnamen nicht automatisch. Bei internationalem Bezug lohnt es sich zusätzlich abzuklären, welches Recht auf den Namen des Kindes anwendbar ist und wie der Name im anderen Heimatstaat eingetragen wird.

Werde ich durch die Heirat Schweizerin oder Schweizer?

Kurz gesagt

Nicht automatisch. Nach einigen Ehejahren können Sie aber eine erleichterte Einbürgerung beantragen.

  • Wohnsitz in der Schweiz: Sie leben seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und haben sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten, davon das letzte Jahr unmittelbar vor dem Gesuch.
  • Wohnsitz im Ausland: Sie leben seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft und sind mit der Schweiz eng verbunden.

Die Ehe muss nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern tatsächlich gelebt werden und den gemeinsamen Willen zu einer stabilen Ehe erkennen lassen.

Für Ihre Kinder gilt: Ist bei einem verheirateten Paar mindestens ein Elternteil Schweizer Bürgerin oder Bürger, erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht bei Geburt.

Gesetzliche Grundlage: Art. 21 BüG · Art. 10 BüV · Art. 1 BüG

03

Wohnen & Finanzen

Die Wohnung läuft auf meinen Namen. Was ändert sich mit der Heirat?

Kurz gesagt

Die eheliche Wohnung bestimmen Sie gemeinsam. Ist sie Ihre Familienwohnung, dürfen Sie den Mietvertrag nicht mehr ohne ausdrückliche Zustimmung Ihres Ehepartners kündigen.

Das gilt auch dann, wenn nur Sie im Mietvertrag stehen. Ebenso braucht es grundsätzlich die Zustimmung des anderen, wenn das Haus oder die Wohnung der Familie verkauft oder belastet werden soll, zum Beispiel mit einer zusätzlichen Hypothek.

Gesetzliche Grundlage: Art. 162 ZGB · Art. 169 ZGB

Wer bezahlt was in der Ehe?

Kurz gesagt

Sie sorgen gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den Unterhalt der Familie. Ein Beitrag ist dabei nicht nur Geld.

Zum Unterhalt tragen Sie bei mit Erwerbseinkommen, mit Haushaltsführung, mit der Betreuung der Kinder oder mit der Mithilfe im Beruf oder Betrieb des anderen. Wie Sie die Aufgaben aufteilen, vereinbaren Sie gemeinsam.

Gesetzliche Grundlage: Art. 163 ZGB

Hafte ich für die Schulden meines Partners?

Kurz gesagt

Grundsätzlich nicht. Jeder haftet für seine eigenen Schulden mit seinem eigenen Vermögen. Eine Ausnahme gilt für die laufenden Bedürfnisse der Familie.

Für die üblichen Ausgaben des Alltags kann jeder Ehegatte die Gemeinschaft vertreten. Für solche Schulden haften Sie beide gemeinsam (solidarisch), solange der übliche Rahmen nicht für Dritte erkennbar überschritten wird. Für aussergewöhnliche oder kostspielige Geschäfte braucht es dagegen grundsätzlich die Zustimmung oder Ermächtigung des anderen.

Anders kann es bei der Gütergemeinschaft sein, die Sie nur mit einem Ehevertrag vereinbaren können: Dort haftet das gemeinsame Gesamtgut unter Umständen auch für Schulden, die nur einer von Ihnen gemacht hat.

Beispiel

Luca kauft für die Familie Lebensmittel auf Rechnung: Dafür haften Luca und Sara gemeinsam. Nimmt Luca ohne Saras Wissen einen Privatkredit für ein Motorrad auf, haftet er dafür allein.

Gesetzliche Grundlage: Art. 166 ZGB · Art. 201 ZGB · Art. 202 ZGB · Art. 221 ZGB

Darf ich wissen, was mein Partner verdient und welche Schulden er hat?

Kurz gesagt

Ja. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.

Wenn nötig, kann das Gericht auf Antrag auch Dritte, etwa den Arbeitgeber, verpflichten, Auskunft zu geben und die nötigen Unterlagen vorzulegen. Ausgenommen sind Personen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen.

Gesetzliche Grundlage: Art. 170 ZGB

04

Güterrecht & Ehevertrag

Das Güterrecht regelt, wem Vermögen und Schulden während der Ehe zugeordnet sind und wie bei Tod oder Scheidung abgerechnet wird.

Was gehört nach der Heirat wem?

Kurz gesagt

Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Jeder verwaltet und nutzt sein Vermögen während der Ehe selbst. Abgerechnet wird erst, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung endet.

Bei jedem Ehegatten werden zwei Vermögensteile unterschieden:

  • Eigengut: was Sie in die Ehe mitbringen, Ihre persönlichen Gegenstände, Erbschaften und Schenkungen während der Ehe, Genugtuungsansprüche sowie Anschaffungen, die Sie mit Eigengut bezahlen.
  • Errungenschaft: was Sie während der Ehe erwerben, vor allem Ihr Lohn, Leistungen von Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Erträge aus Ihrem Eigengut, etwa Zinsen, sowie Anschaffungen, die Sie mit Errungenschaft bezahlen.

Die Ehe begründet also keine automatische Vermögensgemeinschaft. Endet der Güterstand, behält jeder sein Eigengut. Am Vorschlag des anderen, vereinfacht gesagt am Nettozuwachs seiner Errungenschaft, steht Ihnen die Hälfte zu.

Beispiel, vereinfacht

Sara bringt CHF 20'000 Ersparnisse in die Ehe mit. Dieses Geld bleibt ihr Eigengut. Spart sie während der Ehe aus ihrem Lohn weitere CHF 40'000, gehört dieser Betrag zur Errungenschaft. Bei einer Scheidung hat Luca Anspruch auf die Hälfte davon, und umgekehrt Sara auf die Hälfte von Lucas Vorschlag.

Gesetzliche Grundlage: Art. 181 ZGB · Art. 196–198 ZGB · Art. 201 ZGB · Art. 204 ZGB · Art. 215 ZGB

Brauchen wir einen Ehevertrag?

Kurz gesagt

Nicht unbedingt. Ein Ehevertrag kann sinnvoll sein, wenn Sie die gesetzliche Regelung anpassen oder einen anderen Güterstand wählen möchten. Sie können ihn vor oder nach der Heirat abschliessen.

Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von Ihnen beiden unterzeichnet werden. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen haben Sie drei Möglichkeiten:

  • Errungenschaftsbeteiligung anpassen: zum Beispiel vereinbaren, dass Erträge aus Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
  • Gütergemeinschaft: Neben dem Eigengut gibt es ein Gesamtgut, das Ihnen beiden gemeinsam gehört. Auch eine Erbschaft fällt ins Gesamtgut, ausser die verstorbene Person hat das ausdrücklich ausgeschlossen. Das Gesamtgut kann unter Umständen auch für Schulden haften, die nur einer von Ihnen gemacht hat.
  • Gütertrennung: Jeder verwaltet, nutzt und veräussert sein Vermögen selbst und haftet für seine eigenen Schulden. Gütertrennung kann in bestimmten Situationen auch vom Gericht angeordnet werden, etwa bei einer gerichtlichen Trennung.

Ein Ehevertrag ist kein Zeichen von Misstrauen. Er schafft Klarheit zu einem Zeitpunkt, an dem Sie sich einig sind.

Mehr dazu, auch zum Konkubinatsvertrag für unverheiratete Paare: Ehevertrag und Konkubinatsvertrag: wann sie sinnvoll sind

Gesetzliche Grundlage: Art. 182 ZGB · Art. 184 ZGB · Art. 221 ZGB · Art. 247 ZGB · Art. 249 ZGB · Art. 176 ZGB · Art. 118 ZGB

05

Vorsorge & Absicherung

Was bedeutet die Ehe für AHV und Pensionskasse?

Kurz gesagt

Die Ehe wirkt sich auf Ihre Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge aus. Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche in AHV und Pensionskasse grundsätzlich zwischen Ihnen aufgeteilt.

  • AHV: Die während der Ehe erzielten Einkommen werden bei einer Scheidung zwischen Ihnen aufgeteilt. Das nennt man AHV-Splitting.
  • Pensionskasse: Ausgeglichen werden die Ansprüche, die Sie während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben haben. Sind Sie beide noch nicht pensioniert, werden Austrittsleistungen, Freizügigkeitsguthaben und Vorbezüge für Wohneigentum grundsätzlich hälftig geteilt. Auch bei bereits laufenden Renten ist ein Ausgleich möglich; über die Teilung entscheidet dann das Gericht nach Ermessen.
  • Säule 3a: Sie wird nicht nach denselben Regeln geteilt wie die Pensionskasse. Wie sie behandelt wird, hängt grundsätzlich vom Güterstand ab.

Auf die hälftige Teilung der Pensionskasse verzichten oder etwas anderes vereinbaren können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

Gesetzliche Grundlage: Art. 122 ZGB · Art. 123 ZGB · Art. 124a ZGB · Art. 124b ZGB · Informationen des BSV zur Scheidung

Wer handelt für mich, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann?

Kurz gesagt

Werden Sie urteilsunfähig, kann Ihr Ehepartner Sie unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzes wegen vertreten. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie das aber individueller regeln.

Das gesetzliche Vertretungsrecht setzt voraus, dass Sie einen gemeinsamen Haushalt führen oder Ihr Ehepartner Sie regelmässig und persönlich unterstützt. Zudem darf weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft bestehen.

Es umfasst alltägliche Handlungen zur Deckung des Unterhalts, die ordentliche Verwaltung Ihres Vermögens und nötigenfalls das Öffnen und Erledigen Ihrer Post. Für ausserordentliche Vermögensgeschäfte braucht es die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Ein Vorsorgeauftrag ist deshalb oft trotzdem sinnvoll, etwa wenn Sie Wohneigentum, ein Unternehmen oder komplexere Vermögensverhältnisse haben.

Gesetzliche Grundlage: Art. 374 ZGB

06

Erbrecht

Erbt mein Ehepartner automatisch?

Kurz gesagt

Ja, der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Wie viel er erhält, hängt davon ab, wer sonst noch erbt. Vor der Erbteilung wird zudem das Güterrecht abgerechnet.

Stirbt ein Ehegatte, wird zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt. Erst danach wird der Nachlass nach den Regeln des Erbrechts verteilt. Güterrecht und Erbrecht sollten Sie deshalb immer zusammen betrachten.

Ohne Testament oder Erbvertrag erhält der überlebende Ehegatte

neben Nachkommen, z.B. Kinderndie Hälfte
neben Eltern oder Geschwistern (elterlicher Stamm)drei Viertel
wenn es keine dieser Erben gibtalles

Seit dem 1. Januar 2023 haben nur noch Nachkommen sowie Ehegatten (und eingetragene Partner) einen Pflichtteil, Eltern nicht mehr. Hinterlassen Sie Nachkommen oder einen Ehegatten, können Sie nur über den Teil frei verfügen, der nicht durch Pflichtteile gebunden ist.

Der überlebende Ehegatte kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihm die bisherige Familienwohnung oder das Haus sowie der Hausrat auf Anrechnung an seinen Erbteil zugewiesen werden. Je nach Umständen kommt auch ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung in Betracht.

Mit einem Testament oder Erbvertrag gestalten Sie die Erbfolge innerhalb der Pflichtteile selbst. Besonders wichtig ist eine abgestimmte Ehe- und Nachlassplanung, wenn Kinder aus früheren Beziehungen da sind, bei Wohneigentum, einem Unternehmen oder Vermögen im Ausland.

Gesetzliche Grundlage: Art. 462 ZGB · Art. 470 ZGB · Art. 612a ZGB · Art. 204 ZGB · Art. 215 ZGB

07

Trennung & Scheidung

Niemand heiratet mit dem Gedanken an eine Trennung. Trotzdem ist es gut zu wissen, was in diesem Fall gilt.

Was gilt, wenn wir getrennt leben?

Kurz gesagt

Ein Ehegatte darf den gemeinsamen Haushalt aufheben, wenn das Zusammenleben unzumutbar ist oder seine Persönlichkeit, die wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie ernstlich gefährdet. Die Folgen kann das Gericht regeln.

Auf Antrag setzt das Gericht für die Zeit des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge fest, regelt, wer die Wohnung und den Hausrat nutzt, und ordnet wenn nötig die Gütertrennung an.

Gesetzliche Grundlage: Art. 175 ZGB · Art. 176 ZGB

Wie läuft eine Scheidung ab?

Kurz gesagt

Sind Sie sich einig, können Sie die Scheidung gemeinsam verlangen. Allein kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn Sie bei Einleitung des Verfahrens mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

Einigen Sie sich über alle Scheidungsfolgen, genehmigt das Gericht Ihre Vereinbarung, sofern sie auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und die Interessen der Kinder gewahrt sind. Sie können die Scheidung auch gemeinsam verlangen und dem Gericht die Punkte überlassen, über die Sie sich nicht einig sind.

Nach der Scheidung kann Unterhalt geschuldet sein, wenn eine Person nicht selbst für ihren gebührenden Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge aufkommen kann. Massgebend sind insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, deren Dauer, die Betreuung der Kinder, Alter, Gesundheit, Ausbildung und Erwerbsaussichten sowie Einkommen und Vermögen.

Ausführlicher: Scheidung in der Schweiz: Ablauf, Dauer und Kosten

Gesetzliche Grundlage: Art. 111 ZGB · Art. 112 ZGB · Art. 114 ZGB · Art. 125 ZGB

08

Internationale Paare

Wir sind beide Italiener und heiraten in der Schweiz. Welches Recht gilt für uns?

Kurz gesagt

Für die Rechte und Pflichten in der Ehe gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem Sie gemeinsam wohnen, bei Wohnsitz in der Schweiz also Schweizer Recht. Welches Recht für Güterrecht, Scheidung und Nachlass gilt, sollten Sie frühzeitig gesondert klären.

Haben Sie keinen gemeinsamen Wohnsitz, gilt das Recht des Staates, mit dem Ihre Situation am engsten verbunden ist.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Eheverträge, Erbverträge, Immobilien und Vorsorgeansprüche im Ausland. Auch wenn eine Regelung nach Schweizer Recht gültig ist, kann sie in einem anderen Staat nur eingeschränkt anerkannt werden oder wirken. Planen Sie einen Wegzug oder haben Sie Vermögen im Ausland, lohnt sich eine frühzeitige persönliche Beratung.

Zum Namen bei internationalen Paaren: siehe Welches Namensrecht gilt für uns?

Gesetzliche Grundlage: Art. 48 IPRG

Wichtig für binationale und ausländische Paare

Bei internationalem Bezug kann das Recht mehrerer Staaten gelten, etwa beim Güterrecht, bei einer Scheidung und im Erbrecht. Die Regeln sind von Staat zu Staat sehr verschieden. Lassen Sie sich deshalb unbedingt frühzeitig kompetent juristisch beraten, am besten vor der Heirat und bevor Sie einen Ehevertrag abschliessen.

Ehe-Check

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Jedes Paar ist anders. Im Ehe-Check besprechen wir Ihre persönliche Situation in Ruhe: bis 90 Minuten, CHF 300 pro Paar, mit schriftlicher Zusammenfassung.

Wichtiger Hinweis
  • Keine Rechtsberatung: Dieser Ratgeber enthält allgemeine, vereinfachte Informationen zum Schweizer Recht. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall und eignet sich nicht als Grundlage für konkrete Entscheide. Die Beispiele sind frei erfunden und vereinfacht.
  • Kein Mandat durch Lesen oder Kontaktaufnahme: Ein Mandatsverhältnis entsteht erst, wenn ich Ihren Termin für den Ehe-Check bestätige.
  • Stand Oktober 2026: Gesetze und Praxis ändern sich, etwa beim Namensrecht ab 2027. Für Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen; eine Haftung für Entscheide, die allein auf diese Informationen gestützt werden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  • Ausländisches Recht: Ausländisches Recht wird nicht beurteilt. Bei internationalem Bezug kann eine Abklärung durch eine Fachperson im betreffenden Staat nötig sein.